Mit Ergehen des Gruppenfeststellungsbescheids müssen Gruppenmitglieder keine KöSt-Vorauszahlungen mehr entrichten. Davor sind KöSt-Vorauszahlungen selbst dann zu leisten, wenn alle Voraussetzungen für eine Gruppenbildung erfüllt sind. Erfolgt die Bescheiderlassung durch das Finanzamt verspätet, werden die KöSt-Vorauszahlungen der Gruppenmitglieder nachträglich auf Null berichtigt. Für die verspätete Rückzahlung der KöSt-Vorauszahlungen stehen dem Gruppenmitglied laut UFS1 Gutschriftzinsen zu.