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UFS: Gutschriftszinsen für Gruppenmitglieder

SteuerrechtDr. Stefan K. Papst, LL.M. (LSE)RdW 2009/471RdW 2009, 500 Heft 7 v. 16.7.2009

Mit Ergehen des Gruppenfeststellungsbescheids müssen Gruppenmitglieder keine KöSt-Vorauszahlungen mehr entrichten. Davor sind KöSt-Vorauszahlungen selbst dann zu leisten, wenn alle Voraussetzungen für eine Gruppenbildung erfüllt sind. Erfolgt die Bescheiderlassung durch das Finanzamt verspätet, werden die KöSt-Vorauszahlungen der Gruppenmitglieder nachträglich auf Null berichtigt. Für die verspätete Rückzahlung der KöSt-Vorauszahlungen stehen dem Gruppenmitglied laut UFS11 Vgl UFS 7. 5. 2009, RV/0771-W/09. Gutschriftzinsen zu.

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