§ 295a BAO sollte unter anderem die Möglichkeit schaffen, unsachliche Ergebnisse bei nachträglichen Veränderungen begünstigt besteuerter Einkünfte zu vermeiden. Dabei geht es um tarifbegünstigte Einkünfte, die in späteren Veranlagungsjahren wegfallen, zB durch Rückzahlung von begünstigten sonstigen Bezügen oder durch spätere Änderungen von begünstigten Veräußerungsgewinnen.