Behält sich der Steuerpflichtige bei einer Eigentumsübertragung den Fruchtgenuss am Wirtschaftsgut vor (Vorbehaltsfruchtgenuss) und erzielt er daraus Einkünfte, dann kann er mangels wirtschaftlichen Eigentums keine AfA geltend machen. Die EStR bieten für dieses Problem einen Ausweg: Zahlt der Steuerpflichtige an den Eigentümer eine Vergütung für den Substanzverlust in Höhe der AfA, dann ist diese Vergütung steuerlich absetzbar. Insoweit hat sich auch der UFS mit dieser Frage beschäftigt; seine Entscheidungen sind allerdings widersprüchlich: Einmal verwirft er die Lösung der EStR; in anderen Entscheidungen hält er sie für zulässig.