Nach dem Konjunkturbelebungsgesetz 20091 können Unternehmen für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vAfA) iHv 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Steuerliche Sonderabschreibungen von Anlagevermögen sind § 205 UGB entsprechend in der Unternehmensbilanz auszuweisen. Im Folgenden soll die Behandlung der vAfA nach § 7a EStG in der Unternehmensbilanz dargestellt werden.