Bei der für die Liebhaberei anzustellenden Prognoserechnung ist der (an sich steuerpflichtige) Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung einer GmbH nur einzubeziehen, wenn die Veräußerung geplant ist.
Bei der für die Liebhaberei anzustellenden Prognoserechnung ist der (an sich steuerpflichtige) Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung einer GmbH nur einzubeziehen, wenn die Veräußerung geplant ist.