DSG 2000: § 4 Z 1 und Z 4, § 6 Abs 1 Z 4, § 32 Abs 1 und Abs 2
Werden Kreditkonten trotz Beendigung (hier: aufgrund eines Vergleichs) der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse fortgeführt und in die Konsumentenkreditevidenz eingestellt, kann der Kontoinhaber unter Berufung auf das DSG 2000 auf dem Zivilrechtswege die Beseitigung der Fortführung der Kreditkonten und der Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz verlangen.