EMRK Art 6
VerG 2002: § 8 Abs 1
Die Tatsache, dass das Schiedsgericht lediglich mit Mitgliedern zu beschicken ist, ist unbedenklich, wenn die Vereinssatzung vorsieht, dass das aus drei Vereinsmitgliedern zusammengesetzte Schiedsgericht derart zu beschicken ist, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter und der Vorstand in der Folge gleichfalls ein Mitglied namhaft macht.