GesAusG § 3 Abs 1, § 6 Abs 2
JN § 120 Abs 1 Z 6
Ein Antrag eines Minderheitsgesellschafters auf Überprüfung der ihm angebotenen Barabfindung nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes ist bei jenem (Firmenbuch-)Gericht zu stellen, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.