UGB §§ 277, 283
Die in § 283 Abs 2 UGB vorgesehene Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht jedoch die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen (dh mehrere Geschäftsjahre betreffenden) Zuwiderhandels.