ABGB § 1295
VO (EG) 261/2004 : Art 5 Abs 3
Es haben auch jene Passagiere als rechtzeitig zur Abfertigung eingetroffen zu gelten, die unter Berücksichtigung der beim heutigen Flugverkehr üblicherweise auftretenden Wartezeiten am Flughafen eintreffen und sich bei den Check-In-Schaltern anstellen.