Nach dem EuGH-Urteil 23. 4. 2009, C-460/07 , Puffer (= RdW 2009/336), hat der VwGH nunmehr in Zusammenhang mit der gemischten Nutzung von Gebäuden zu der in Österreich von 1998 bis 2003 geltenden Rechtslage (sogenannte "Seeling-Altfälle", vgl EuGH 8. 5. 2003, C-269/00 , Seeling) ausgesprochen, dass für privat genutzte Gebäudeteile kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, so ergibt sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich des privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils bereits als Rechtsfolge der Anwendung der durch die 6. MwSt-RL gedeckten Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, die unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 UStG anwendbar ist.