Körperschaften, die begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, verlieren bei Unterhalten bestimmter Betriebe diese Begünstigungen. Durch eine "Ausnahmegenehmigung", eines Bescheids des zuständigen Finanzamts, kann die Steuerbefreiung wiederhergestellt werden. Das BMF verwehrt allerdings abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Form von Kapitalgesellschaften dieses Absehen von der Steuerpflicht. Dem ist der UFS im Einklang mit der einhelligen Lehre nunmehr entgegengetreten.1