Der UFS Linz hat den Computer für ein schwerstbehindertes Kind als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt, weil es sich dabei um einen "normalen Gebrauchsgegenstand" handelt. Die Begründung steht mit den Grundprinzipien der außergewöhnlichen Belastung in Widerspruch. - Auch der UFS Wien hat in einem vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden und die außergewöhnliche Belastung anerkannt.