Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007: §§ 33 Abs 1 iVm 37 Abs 2 (BVergG 2006 : § 331 Abs 1 und 4 2. Satz)
Eine Gesellschaft kann trotz Eröffnung des Konkursverfahrens von der Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch den VwGH und von der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens als Feststellungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt sein.