BVergG 2002: § 101
BVergG §§ 133, 274
Liegen die Gründe für den nicht erfolgten Vertragsabschluss nach Ablauf der Zuschlagsfrist in der Einflusssphäre der Klägerin (Bieterin), steht dieser kein Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu.
BVergG 2002: § 101
BVergG §§ 133, 274
Liegen die Gründe für den nicht erfolgten Vertragsabschluss nach Ablauf der Zuschlagsfrist in der Einflusssphäre der Klägerin (Bieterin), steht dieser kein Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu.