ABGB §§ 924, 1167
Die gesetzliche Vermutung nach § 924 2. Satz ABGB beschränkt sich auf die Annahme, dass ein binnen 6 Monaten nach Übergabe hervorgekommener Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Dass ein Mangel vorliegt bzw die Leistung des Übergebers mangelhaft war, muss vom Übernehmer bewiesen werden.