Die Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Arbeiterkammer zugunsten von Personen, denen ein dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens in dem Sinn eingeräumt ist, dass sie mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, - und damit die Einschränkung der Ausnahme auf Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer juristischen Person - ist sachlich gerechtfertigt.