Wirtschaftsgüter mit langer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer gelten nach einer kurzen Nutzung noch als ungebraucht.
Die IZP nach § 108e EStG 1988 konnte nur iZm "ungebrauchten" körperlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden.
Eine GmbH in einem Wintersportort kaufte mit Vereinbarung vom 12. 12. 2000, wirksam mit 14. 12. 2000, von einer anderen Gesellschaft eine Schleppliftanlage. Die Anlage war nach Beendigung des Probebetriebs am 9. 12. 2000 bis zu dieser Veräußerung im Normalbetrieb gelaufen.