Während früher Aufwendungen nur dann als Werbungskosten abzugsfähig waren, wenn Sie zur Einkünfteerzielung "notwendig" waren, gilt heute unstrittig das Verursachungsprinzip genauso wie bei den Betriebsausgaben ("kausaler Werbungskostenbegriff"). Auf die Notwendigkeit eines Aufwands kommt es auch bei den Werbungskosten nicht mehr an.