EVÜ: Art 6
AÜG § 10
1. Wurde eine in Österreich wohnhafte AN von einem liechtensteinischen Personalvermittlungsunternehmen während des 6 Jahre dauernden Dienstverhältnisses ausschließlich an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen, lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, dass sie von vornherein ausschließlich für Beschäftigungen in Österreich aufgenommen wurde. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass sich die AN trotz der vereinbarten Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts gem Art 6 Abs 1 EVÜ auf zwingende Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts (hier: Anspruch auf Abfertigung Alt) berufen könnte.