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Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften

Wirtschaftsrecht JudikaturVerfahrensrechtRdW 2009/298RdW 2009, 345 Heft 5 v. 15.5.2009

AußStrG § 62 Abs 1 und Abs 5, § 63 Abs 1

UGB §§ 277 ff, 283

Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe (hier: eine nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe) ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich; der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Hat daher das RekursG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann gem § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.

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