In dieser - das österreichische Vorabentscheidungsersuchen OGH 4 Ob 165/07d betreffenden - Vorabentscheidung hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt (Lizenzvertrag), kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen iSd Art 5 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist. Welches Gericht gem Art 5 Nr 1 Buchst a EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund des Lizenzvertrags geschuldet wird, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rsp des Gerichtshofs zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ ergeben. EuGH 23. 4. 2009, C-533/07 , Falco Privatstiftung und Rabitsch. Zu den Schlussanträgen siehe RdW 2009/64.