Tir LAO: § 226a
Die rückwirkende Einführung eines speziellen Wiederaufnahmetatbestands der Judikaturänderungen bzw "Interpretationsurteile" des EuGH wäre nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn der rückwirkende Eingriff gemeinschaftsrechtlich geboten ist und die Norm im Übrigen auf jene Fälle beschränkt ist, in denen durch die Wiederaufnahme eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit beseitigt werden soll.