EG: Art 56, 58
Hat der in Deutschland wohnhafte Erbe einer Person, die zur Zeit ihres Ablebens ebenfalls ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, auf Kapitalforderungen des Erblassers gegen ein in Spanien ansässiges Finanzinstitut in Spanien Erbschaftsteuer zu entrichten, ist Deutschland nach derzeitigem Stand des Gemeinschaftsrechts nicht zur Anrechnung dieser in Spanien entrichteten Erbschaftsteuer verpflichtet.