EStG § 16 Abs 1 Z 6 lit c
Es ist einem Steuerpflichtigen zuzumuten, auf der 4 km langen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Postbus um 5:15 Uhr zu benutzen, auch wenn er dann bereits zwischen 5:45 Uhr und 6:00 Uhr an der Arbeitsstelle einlangt und bis zum Arbeitsbeginn um 6:30 Uhr warten muss. Das große Pendlerpauschale steht deshalb nicht zu.