EStG § 2 Abs 3
LVO: § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Z 6
Erwirtschaftet ein Einzelhandelsgeschäft mit Korb-, Holz- und Spielwaren, das noch eine historische Einrichtung aus dem Jahr 1927 besitzt, bereits seit 9 Jahren nur mehr Verluste, so sind bloße Änderungen der Öffnungszeiten, jährliche Telefonbucheinschaltungen oder eine Werbung bei einem Sportfest mit Kosten von rund 50 EUR nicht geeignet, um die Gesamtgewinnerzielungsabsicht zu objektivieren. Deshalb ist in diesem Fall von Liebhaberei auszugehen.