Im Rahmen der Ermessensübung bei der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 4 BAO wegen nova reperta darf das Finanzamt auch darauf Bedacht nehmen, dass die Abgabenerklärung offensichtliche Unrichtigkeiten beinhaltet hat und daher im Umfang dieser offensichtlichen Unrichtigkeiten ohnedies eine Bescheidberichtigung zulasten des Steuerpflichtigen nach § 293b BAO hätte vorgenommen werden können.