Mit Erk vom 4. 3. 2009, 2008/15/0333, hat der VwGH entschieden: Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 EStG 1988) schließt die Geltendmachung eines Freibetrags für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988, im Folgenden: FBiG) aus. Damit sollte die umfangreiche literarische Diskussion zum Verhältnis des FBiG zu Pauschalierungen beendet sein.