ABGB § 879 Abs 1, § 1336
AÜG § 8 Abs 2, § 11 Abs 2 Z 6
Eine Klausel des Arbeitskräfteüberlassungsvertrags verpflichtet den Beschäftiger zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Überlasser, wenn er die überlassene Arbeitskraft vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung selbst im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags beschäftigt. Da diese Konventionalstrafenvereinbarung mittelbar die Erwerbsmöglichkeiten der überlassenen Arbeitskraft beschränkt, verstößt sie gegen das Verbot des § 8 Abs 2 AÜG und ist deshalb gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.