ZPO § 235 Abs 5
Mit der auch amtswegig zu verfügenden Berichtigung der Parteibezeichnung darf zwar keine Partei ausgetauscht werden. Dies trifft aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zu. Sogar dann, wenn die Gesamtrechtsnachfolge (durch Verschmelzung) schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist, kann die Bezeichnung der Partei (einer GmbH) auf die aufnehmende AG berichtigt werden.