ABGB § 1330 Abs 2
GmbHG §§ 89 ff
Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet.