Erste Rsp zu derartigen "Rabattrückverrechnungsklauseln"
ABGB § 864a
Die "Listenpreise" des Verkäufers gelten nur für Kleinstkunden, während Großkunden regelmäßig bis zu 75 % Rabatt bekommen; dieser rabattierte "Nettopreis" entpricht auch dem Marktpreis. Erst nach jahrelanger Geschäftsbeziehung mit einer Großkundin (bzw deren Rechtsvorgängering) fügte der Verkäufer in seine AGB eine "Rabattrückverrechnungsklausel" ein, wonach Rabatte auf die Listenpreise und Skonti nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gewährt werden und bei nicht gänzlicher Entrichtung des Kaufpreises, insb im Falle eines Insolvenzverfahrens, der Verkäufer berechtigt ist, seine Listenpreise geltend zu machen. Auch wenn die AGB anderer Unternehmen ebenso derartige "Rückverrechnungsklauseln" enthalten, ist diese Klausel aus Sicht der Großkundin als unüblich iSd § 864 ABGB zu beurteilen. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Käuferin (bzw deren Rechtsvorgängerin) jahrelang auch ohne derartige Klausel die Waren von der Verkäuferin bezogen hatte, musste die Käuferin (und nunmehrige Gemeinschuldnerin) nicht mit einer derart drastischen und für sie gröblich benachteiligenden Veränderung der AGB rechnen. Da ein ausdrücklicher Hinweis iSd § 864a ABGB letzter Satz hier unstrittig nicht erfolgt ist, ist diese Klausel schon deshalb als unwirksam einzustufen.