vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufrechnung eines Bürgen gegen Forderungen des Gemeinschuldners

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2009/167RdW 2009, 205 Heft 3b v. 17.3.2009

AÜG § 14 Abs 1

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 17, 20

Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Im Konkurs des Hauptschuldners ist der Bürge (hier: Bürge gemäß § 14 Abs 1 AÜG) dann zur Aufrechnung gegen Forderungen des Gemeinschuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Konkurseröffnung außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 20 Abs 2 KO begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste. Gegen eine Gefahr der Verdoppelung der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners (Hauptschuldners) ist auf die Sicherstellungsmöglichkeiten des § 19 Abs 2 KO zu verweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte