AÜG § 14 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 17, 20
Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Im Konkurs des Hauptschuldners ist der Bürge (hier: Bürge gemäß § 14 Abs 1 AÜG) dann zur Aufrechnung gegen Forderungen des Gemeinschuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Konkurseröffnung außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 20 Abs 2 KO begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste. Gegen eine Gefahr der Verdoppelung der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners (Hauptschuldners) ist auf die Sicherstellungsmöglichkeiten des § 19 Abs 2 KO zu verweisen.