FBG § 3 Abs 1 Z 15
UmgrStG: Art III § 19 Abs 2 Z 5
Die Einbringung ohne Gegenleistung nach Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG (hier: Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Einbringende ist) ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags.