KSchG §§ 25c, 25d
Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen.
Das Mäßigungsrecht des Richters nach § 25d KSchG bei Bestehen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen der Verbindlichkeit des Interzedenten und seiner Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger sowohl die Tatsache erkennbar war, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, als auch die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben.