KSchG § 6 Abs 2 Z 1
TKG 2003 § 25 Abs 6
Eine Klausel in AGB verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, wenn sie dem Telefondiensteanbieter das Recht vorbehält, von einem - unter Einschaltung eines Vertreters - abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertreter von den der Regulierungsbehörde angezeigten Entgeltbestimmungen abweicht; diese Klausel enthält nämlich keine differenzierende Einschränkung im Hinblick auf Ausmaß und Bedeutung der Abweichung und knüpft das Rücktrittsrecht des Telefondiensteanbieters an Umstände, die ausschließlich in seinem Bereich liegen und auch nicht erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind.