Hat ein Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen für ein Kind zu erbringen, das nicht haushaltszugehörig ist und für das keine Familienbeihilfe gebührt, weil es sich ständig im Ausland aufhält, scheint § 34 Abs 7 Z 2 EStG zwingend anzuordnen, dass diese Unterhaltsleistungen ausschließlich im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt werden und ein (zusätzlicher) Abzug von außergewöhnlichen Belastungen somit nicht in Betracht kommt. Da der Unterhaltsabsetzbetrag allein nicht ausreichend ist, um die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hinreichend zu berücksichtigen, und diese generelle steuerliche Vernachlässigung derartiger Geldunterhaltslasten auch nicht gerechtfertigt sein dürfte, hat der VfGH beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 7 Z 2 EStG von Amts wegen zu prüfen.