Nach Ansicht des OGH ist die Wertung des Gesetzgebers, den Anspruch auf eine Witwenpension an die - mit einer Unterhaltspflicht verbundene - Ehe zu knüpfen, ebensowenig unsachlich wie die Begrenzung des Anspruchs auf Witwenpension auf 30 Kalendermonate nach dem Tod des versicherten Ehepartners für den Fall, dass dieser im Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen Anspruch auf Alterspension bzw Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) hatte und die Ehe bis zu seinem Tod nicht bereits eine bestimmte Zeit bestanden hat. Gegen die Bestimmung des § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.