Klärt ein AG seinen (ehemaligen) AN vor dessen Zustimmung zur Übertragung der leistungsorientierten Zusatzpension auf eine Pensionskasse mit einem beitragsorientierten System nicht über das damit verbundene "Kapitalmarktrisiko" auf, haftet er im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.