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Besitzwechselkündigung einer Versicherung beim gemeinsamen Erwerb von mehr als 50 % der Miteigentumsanteile durch zwei verschiedene Personen

Wirtschaftsrecht JudikaturVersicherungsrechtRdW 2009/36RdW 2009, 26 Heft 1 v. 23.1.2009

VersVG §§ 69, 70

Wird eine versicherte Sache veräußert, so tritt der Erwerber von Gesetzes wegen an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein (§ 69 VersVG). § 70 VersVG räumt sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein (jeweils befristetes) Kündigungsrecht ein.

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