EO § 381 Z 1
ZPO §§ 226, 228
Keine aufzugreifenden Fehlbeurteilung: Auch in dem Fall, in dem der Gesellschafter einer GmbH die Feststellung seiner Rechtsstellung als Gesellschafter begehrt, weil ihm diese mit der Begründung streitig gemacht wird, sie sei ipso iure erloschen, steckt hinter dem Feststellungsanspruch das Begehren auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte. Dieser Feststellungsanspruch ist sicherungsfähig. Im Hinblick auf das durch den Gesellschaftsvertrag gegebene Dauerrechtsverhältnis kann dem Gesellschafter das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil ein Leistungsanspruch auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte möglich wäre.