ABGB §§ 1438, 1439
AO § 19
Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 KO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären.