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Beschränkung auf Ausgleichsquote bei verspäteter Aufrechnung

Wirtschaftsrecht JudikaturSchuldrechtRdW 2009/17RdW 2009, 16 Heft 1 v. 23.1.2009

ABGB §§ 1438, 1439

AO § 19

Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 KO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären.

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