ABGB § 918
Wenn der Vertragspartner dennoch weiter lieferte und im Kündigungszeitpunkt überdies alle offenen Forderungen bezahlt waren, stellen wiederholte Zahlungsverzüge in der Vergangenheit jedenfalls nicht für sich allein, aber unter Umständen in Verbindung mit der verweigerten Überlassung von Sicherheiten für die Zukunft, einen wichtigen Grund dar, das Dauerschuldverhältnis vorzeitig aufzulösen.