Die Einführung eines Entlohnungssystems, bei dem die AN neben einem Fixgehalt auch mit einem variablen Gehaltsbestandteil entlohnt werden, der von der Bewertung der individuellen Zielvorgaben durch den Vorgesetzten und vom wirtschaftlichen Unternehmenserfolg abhängt ("Performance-Management-Modell"), bedarf als leistungsbezogenes Prämienentgeltsystem zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG. Liegt eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht vor, sind derartige auf Zielvereinbarungen beruhende Modelle einer leistungsbezogenen Entlohnung nichtig (siehe auch Beitrag von Engelbrecht in diesem Heft, RdW 2009/40, 28).