Umverpackung von Arzneimitteln durch Parallelimporteur: Packt ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die Waren in neue Verpackungen um, weil das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, ist die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Es ist Sache des Parallelimporteurs, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend sind, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass hierzu in Ausnahmefällen die Angabe des Ausfuhrmitgliedstaats gehört. EuGH 22. 12. 2008, C-276/05 , The Wellcome Foundation.