Die Regelung des § 6 Abs 2 UStG 1994, wonach iZm Grundstücksverkäufen Vorsteuern frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden können, in dem der Umsatz als steuerpflichtig behandelt wird, steht einem vorangehenden, sofortigen Vorsteuerabzug nicht entgegen.