ABGB § 1041
UrhG §§ 78, 86, 87
Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild iSv § 78 UrhG gewährt § 87 UrhG dem Abgebildeten zwar grundsätzlich Schadenersatzansprüche. Hingegen besteht kein urheberrechtlicher Anspruch auf das angemessene Entgelt, weil § 86 UrhG nicht auf § 78 UrhG verweist. Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG ausgeschlossen.