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Keine Unternehmerhaftung für Markenrechtsverletzungen von Bediensteten bei Privatgeschäften

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/813RdW 2009, 845 Heft 12b v. 18.12.2009

Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Haftung eines Unternehmensinhabers für Markenverletzungen im Betrieb seines Unternehmens

MarkSchG § 54 Abs 1

Ein Unternehmer haftet nicht gem § 54 Abs 1 MarkSchG für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Bediensteten oder Beauftragten im Rahmen von Privatgeschäften begangen werden, die der betreffende Bedienstete ohne Billigung des Unternehmers unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) betreibt und bei denen der Bedienstete somit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.

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