Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Haftung eines Unternehmensinhabers für Markenverletzungen im Betrieb seines Unternehmens
MarkSchG § 54 Abs 1
Ein Unternehmer haftet nicht gem § 54 Abs 1 MarkSchG für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Bediensteten oder Beauftragten im Rahmen von Privatgeschäften begangen werden, die der betreffende Bedienstete ohne Billigung des Unternehmers unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) betreibt und bei denen der Bedienstete somit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.