Aufgrund der mehrdeutigen Regelungstechnik des § 3 Abs 4 SpaltG ist unklar, ob bei der Spaltung zur Neugründung einer GmbH - anders als sonst bei der Gründung einer GmbH - auch die Eröffnungsbilanz vom Gründungsprüfer zu prüfen ist. Aus praktischer Sicht geht es dabei vor allem auch um die Frage, ob der Gründungsprüfer im Falle einer in der Eröffnungsbilanz vorgenommenen Aufwertung auch für die Überprüfung dieser Wertansätze verantwortlich ist, oder ob er sich mit der - bei einer relativ geringen Festlegung des Stammkapitals in der Regel unproblematischen - Feststellung der Deckung des Ausgabebetrages der Anteile begnügen kann. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz bzw der darin enthaltenen Wertansätze nicht zu den Aufgaben des Gründungsprüfers gehört.