§ 23 AngG enthält immer noch einige sozial- und wirtschaftspolitisch problematische Bestimmungen beim stufenweisen Ansteigen und beim teilweisen oder gänzlichen Abfertigungsverlust. Diese Nachteile könnten de lege ferenda durch geringfügige Korrekturen des Gesetzgebers, etwa durch Aliquotierungsbestimmungen oder Durchschnittsberechnungen etc, beseitigt werden.